31.01.2018

Schweigepflicht: Auch Zahnärzte müssen schweigen

Darf Ihr Zahnarzt Ihrem Arbeitgeber sagen, weswegen er Sie krankgeschrieben hat? Darf ein Dentalassistent seiner Familie beim Nachtessen erzählen, dass es um Ihre Mundhygiene besser stehen könnte? Nein, dürfen die beiden nicht. Ihre Zahnärztin darf nicht einmal wenn Sie ihr zufällig begegnen das Gespräch so lenken, dass es Hinweise geben könnte, dass Sie bei ihr in Behandlung sind.Denn: Nicht nur Ärzte, Rechtsanwälte oder Geistliche unterliegen der Schweigepflicht – auch Zahnärzte müssen über ihren Patienten schweigen (siehe Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB, Artikel 321).

Müssen sich auch Dentalassistenten an die Schweigepflicht halten?

Die Schweigepflicht gilt darüber hinaus auch für die sogenannten Erfüllungsgehilfen. Das ist im Falle des Zahnarztes beispielsweise der Dentalassistent, der den Auftrag bekommt, die Reinigung durchzuführen. Auch die Sekretärin in der Praxis ist eine Erfüllungsgehilfin.Fremde Sekretärinnen hingegen oder auch Buchhalter sind sogenannte Drittpersonen, an die die Daten nicht weitergeleitet werden dürfen.

In welchen Fällen gilt die Schweigeplficht?

Gibt es Abstufungen bezüglich Behandlungsart oder Beschwerden? Nein. Die Schweigepflicht gilt nicht nur bei schlimmen Fällen wie etwa einem Karzinom, sondern auch bei Mundschleimhaut-Erkrankungen oder Infektionen. Sie gilt auch in Bezug auf Ihre Mundhygiene und den Zustand Ihres Gebisses.

Warum ist die Schweigepflicht auch beim Zahnarzt wichtig?

Ein Patient muss sich dem (Zahn)arzt voll und ganz anvertrauen können. Sonst kann dieser seinen Beruf gar nicht richtig ausüben. Das heisst auch: Verletzt der Arzt die Schweigepflicht und somit die Persönlichkeitsrechte des Patienten, zerstört er auch den Arztberuf.

Entbindung von der Schweigepflicht

Informationen dürfen nur an Drittpersonen gegeben werden, wenn der Patient den Zahnarzt von der Schweigepflicht entbindet. Die entsprechende Einwilligungserklärung muss freiwillig gegeben werden.Am häufigsten kommt das bei einem Arztwechsel oder der Überweisung in eine Fachklinik vor. Der Zweck und der Name des Empfängers werden ganz genau angegeben und der Patient hat jederzeit das Recht, die Erklärung zu widerrufen.Sind Sie trotzdem unsicher über Ihren Fall, fragen Sie uns bei Ihrem nächsten Termin oder rufen Sie uns an.